AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen


 

Allgemeines

  1. Alle Preisangaben für Leistungen, Material, Ersatz – und Aufträge werden von der SANCOR zu folgenden Bedingungen ausgeführt
  2. Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingenden. Allgemeine Geschäftbedingungen des Auftragsgebers verpflichtet die SANCOR nur, wenn Sie schriftlich anerkannt werden.


Preise

  1. Alle Preisangaben für Leistungen, Material, Ersatz- und Einbauteile verstehen sich auf die Grundlage des bei Objektbesichtigung erkennbaren Aufwands. Nach Objektbesichtigung und bei der Angebotsangabe nicht bekannte oder erkennbare Erschwernisse berechtigen die SANCOR zu Nachforderungen in einer dem Mehraufwand entsprechenden Höhe. Ebenso werden außerordentliche Rohstoff- und Energiewertreuerungen anteilmäßig weiter verrechnet.
  2. Die Preise gelten nur bei Abnahme des insgesamt vereinbarten Leistungsumfangs. Teilleistungen erfordern eine gesonderte Preisabsprache.
  3. Im Angebot oder Leistungsverzeichnis nicht erhaltene, vom Auftraggeber erwünschte Leistungen werden nur nach vorheriger Absprache und schriftlicher Bestätigung des Arbeitsumfanges und der Entgelte ausgeführt.
  4. Für vom Auftraggeber veranlasste oder gewünschte Arbeiten im Über-, Nacht- und Sonn- bzw. Feiertagsstunden werden die tariflichen bzw. branchenüblichen Zuschläge berechnet. Normalarbeitszeit: 07:00 – 12:00 / 13:00 – 17:00 Uhr.


Zahlungsbedingungen und Eigenvorbehalt

  1. Rechnungen sind – sofern im Angebot / Vertrag nicht anders vereinbart wurde – sofort nach Erhalt ohne Abzug von Skonto fällig.
  2. Bei überschreiten des Zahlungsziels ist die SANCOR berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5% über den jeweiligen Kantonalbankdiskontsatz zu verrechnen.
  3. SANCOR ist zur Annahme von Checks und Wechsel nicht verpflichtet. Annahme von Checks und Wechsels erfolgt nur zahlungs- nicht erfüllungshalber. Sie gelten erst mit der vollständigen Einlösung als Rechnungsausgleich. Diskontund Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftragsgebers.
  4. Ein Zurückhaltungs- bzw. Aufrechnungsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht und eine Gegenforderung unbeschritten oder rechtskräftig ist.
  5. Gelieferte Ware oder Materialien sowie Einbau- und/oder Ersatzteile bleiben bis zu vollständigen Bezahlung Eigentum der SANCOR.

 

Befreiung Leistungspflicht, Bauhandwerkerpfandrecht

  1. Höher Gewalt, Arbeitskampf, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare und von der SANCOR nicht beeinflussbare Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störungen und im Umfang ihrer Wirkung von der Leistungspflicht. Dies gilt auch, wenn solche Ereignisse zu dem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner im Verzug befindet.

Schadensersatz / Garantieansprüche

  1. Erfüllung der Auftraggeber seine Verpflichtungen zu Abnahme von vereinbarten Leistungen nicht oder tritt er unberechtigt von Vertrag zurück, ist die SANCOR berechtigt – unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren, tatsächlichen Schadensersatz geltend zu machen – 20% des Antragswertes, als Schadensersatz in der Höhe des nachweislichen Arbeitsausfalls zu fordern.
  2. Verzögert sich der vertraglich vereinbarte Termin des Arbeitsbeginns durch nicht der SANCOR zu vertretenden Unstände, ohne dass die Möglichkeit besteht der Einschiebung eines Ersatzauftrages besteht, ist die SANCOR berechtigt, Schadensersatz in der Höhe des nachweislichen Arbeitsausfalls zu fordern.
  3. Sämtliche Garantieansprüche erlöschen, wenn einzelne Teile in einem anderen Sanierungsverfahren als dem SANCOR PROMOTEC –System aufgeführt werden. Bei Leitungssystemen ohne Versicherungsschutz. Ausgenommen sind ausdrücklich, schriftlich erteilte Freigabe durch die Firma SANCOR.
  4. Sofern vorgängig das Leitungssystem einer Behandlung mit Chemikalien ausgesetzt wurde, muss im Schadensfall eine Einschränkung des Garantie vorbehalten werden.


Gefahrübergang

  1. Die Gefahr für die gelieferten Materialien, Ersatz- und/oder Einbauteile geht mit der Montage auf den Auftrageber über.

Montage / Auftragsdurchführung

  1. Der Auftraggeber erklärt sein Einverständnis dazu, dass alle von der SANCOR beauftragten Personen mit den Entsprechenden Geräten, Maschinen und Fahrzeugen das Gelände, die Gebäude, Anlagen und Wohnungen / Räume auf dem oder in die Arbeiten ausführt werden müssen, betreten bzw. befahren werden dürfen.
  2. Der Aufraggeber stellt bauseits kostenfrei Wechselstrom (16A / 220V) zum betreiben der Maschinen / Geräten zur Verfügung.
  3. Der Auftrageber trägt Sorge dafür, dass alle Anschlüsse, Zapfstellen und Leitungsabschnitte für die Durchführung der Arbeiten zugänglich sind. Arbeitsverzögerung infolge nicht zugänglicher Bereiche berechtigten die SANCOR zu Nachforderungen in Höhe des nachweislichen zeitlichen Mehraufwandes,
  4. Stellt sich während der Auftragsdurchführung heraus, dass wichtige Voraussetzungen für den erforderlichen Einsatz der Sanierungstechnik fehlen, die bei der Objektbesichtigung nicht erkennbar waren, muss ganz oder teilweise konventionell saniert werden. Entsprechend zeitlichem Mehraufwand ist nach vorheriger Abstimmung durch den Auftraggeber zu ersetzen.


Mangelrüge und Gewährleistung

  1. Der Auftraggeber hat die empfangene Leistung unverzüglich auf offensichtliche Mängel zu untersuchen. Gewährleistungsansprüche sind der SANCOR innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen.
  2. Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung. Ist Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht möglich, steht dem Auftraggeber eine angemessene Herabsetzung des vereinbarten Leistungsentgeltes (Minderung) zu.
  3. Die SANCOR haftet nicht für Undichtigkeiten oder Schäden infolge von Außenkorrosion oder sonstigen unsachgemäßen Einwirkungen von außen.
  4. Gewährleistungsfrist und Haftungsumfang bestimmen sich – sofern im Angebot / Vertrag nicht anderes vereinbart wurde – nach Maßgabe der gesetzlichen Gewährleistungsplicht. (neueste Ausgabe). Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere für Folgeschäden, sind ausgeschlossen, es sei denn, die beruhen auf dem Vorsatz oder grobfahrlässigem Verschulden.


Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für Zahlungsverpflichtungen und Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit der Geschäftverbindung sich ergebenden Streitigkeiten ist Ried im Innkreis.